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Schwangerschaft & Job

 
Schwangere stoßen im Job nicht immer auf Gegenliebe. Die meisten Kollegen und Vorgesetzen freuen sich zwar mit ihnen, es gibt aber auch genug Beispiele, wo eine Schwangerschaft zu argen Problemen geführt hat. Vorgesetzte, die große Pläne mit ihrer Mitarbeiterin hatten und sie nicht verlieren wollen, hegen oft insgeheim Groll. Aber auch Kollegen können der Schwangeren das Leben schwer machen.
 
Sollte es im Job zu Problemen kommen, sollten diese offen angesprochen werden. Kann eine Aussprache keine Besserung bringen und fühlt die Schwangere sich zunehmend im Job unwohl und unter Druck gesetzt, kann sie sich vom Frauenarzt krankschreiben lassen oder ein Berufsverbot erwirken. Das Berufsverbot kann nach dem Mutterschutzgesetz nicht nur aufgrund untragbarer Arbeitsbedingungen, die das Leben des Ungeborenen gefährden ausgesprochen werden, sondern auch aufgrund seelischer Konflikte. Viele Schwangere leiden nämlich so sehr unter der Situation am Arbeitsplatz, dass es zu vorzeitigen Wehen kommt. Diese gefährden ganz klar das Ungeborene und sind ein guter Grund, dass die Schwangere ihren Beruf nicht mehr ausüben kann.


 
Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes stehen der Schwangeren gewisse Rechte zu. Voraussetzung, dass das Gesetz greift, ist allerdings, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Auch wenn das sonstige Umfeld erst nach den ersten drei kritischen Monaten von der Schwangerschaft erfahren soll, muss der Arbeitgeber möglichst früh informiert werden. Im Mutterschutzgesetz ist beispielsweise verankert, dass Schwangere nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden können. Außerdem sind Nachtschichten, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit tabu. Tätigkeiten, bei denen Schwangere über einen langen Zeitraum stehen oder schwer heben müssen, sind ebenfalls nicht zulässig. Notfalls muss die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Geht das nicht, bleibt nur noch ein Berufsverbot. Für Besuche beim Frauenarzt muss die Schwangere freigestellt werden, ohne dass es zu Einbußen bei der Gehaltszahlung kommt. Dennoch sollten die Schwangeren sich bemühen, Ihre Arzttermine außerhalb der Arbeitszeiten zu legen.
 
Dort, wo die Arbeitsbedingungen stimmen und ein gutes Betriebsklima herrscht, üben Schwangere ihren Beruf bis zum Schluss gern aus. Bis zum Schluss bedeutet in der Regel, dass sie sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in den Mutterschutz gehen. Es steht den Frauen jedoch frei, auch in den sechs Wochen vor der Geburt zu arbeiten, sofern sie sich dabei wohl fühlen. Dafür bedarf es einer Vereinbarung zwischen der Schwangeren und ihrem Arbeitgeber. Diese Vereinbarung kann von der Schwangeren aber jederzeit widerrufen werden.
 
Wer bald nach der Geburt wieder in den Job einsteigen möchte, sollte bereits vorher einige Vorkehrungen treffen, um mit der Firma in Kotakt zu bleiben und den Anschluss nicht zu verlieren. So können zum Beispiel wichtige E-Mails und Hausmitteilungen an den heimischen PC weitergeleitet werden. Besuche in der Firma oder zumindest regelmäßiger telefonischer Kontakt erleichtern den späteren Wiedereinstieg. Werden Weiterbildungsmaßnahmen angeboten, ist es sinnvoll, daran teilzunehmen.
 

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