Rechtliche Tipps für Schwangere
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Mutter und ihres ungeborenen Kindes. So dürfen zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten oder Arbeiten mit gefährlichen Stoffen nicht ausgeübt werden. Wird durch eine Tätigkeit die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet und ist keine Möglichkeit gegeben, die Schwangere anderweitig einzusetzen, greift das Beschäftigungsverbot. Dafür bedarf es eines Attests vom Frauenarzt. Die Schwangere bekommt weiterhin ihren regulären Lohn ausbezahlt. Des Weiteren dürfen schwangere Frauen keine Überstunden, keine Feiertags- und Sonntagsarbeit leisten und auch nicht zur Nachtschicht herangezogen werden. Erforderliche Arztbesuche während der Arbeitzeit dürfen keinen Lohnabzug nach sich ziehen. Das Mutterschutzgesetz regelt zudem die einer stillenden Mutter zustehenden Stillzeiten, sofern die Mutter nach der Geburt ihre Arbeit wieder aufnimmt. Einer schwangeren Arbeitnehmerin darf während der Schwangerschaft und im Zeitraum von bis zu 4 Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Deshalb ist es ratsam, den Arbeitgeber so früh wie möglich von der Schwangerschaft zu unterrichten. Nach einer Kündigung während der Schwangerschaft hat die Frau noch 2 Wochen Zeit, den Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen, damit die Kündigung unwirksam wird.
Schutzfristen
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der Arzt stellt der Schwangeren hierfür eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung sowie ein Verdienstnachweis des Arbeitgebers werden benötigt, um bei der Krankenkasse das Mutterschaftsgeld zu beantragen. Dies wird zunächst einmal für die ersten 6 Wochen gezahlt. Nach der Geburt muss die Geburtsurkunde nachgereicht werden, damit der zweite Teil des Mutterschaftsgelds ausgezahlt wird. Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt 8 Wochen, bei Zwillingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist um 4 Wochen auf insgesamt 12 Wochen. Während es der Schwangeren frei steht, vor der Geburt auch während der Schutzfrist zu arbeiten, darf sie vom Gesetz her die ersten 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden.
Einmalige Beihilfen
Finanziell schwach gestellte Schwangere, also Schwangere in der Ausbildung, Studierende sowie Empfängerinnen von Sozialgeld haben einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe. Die einmalige Beihilfe beinhaltet zum einen eine komplette Erstausstattung für das Baby sowie Schwangerschaftskleidung für die Frau. Die entsprechenden Anträge für die einmaligen Beihilfen können beim Sozialamt gestellt werden. Vordrucke für diese Anträge finden Schwangere unter anderem bei Ihrem zuständigem Sozialamt im Internet.
Elternzeit
Nach der Geburt kann entweder die Mutter allein, gemeinsam oder abwechselnd mit dem Vater insgesamt 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Allerdings wird das Elterngeld maximal für einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt. Im Normalfall erhält die Person, die in Elternzeit geht, auf Antrag ein Elterngeld von 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800 Euro. Geringverdiener oder nicht Erwerbstätige erhalten den Sockelbetrag von 300 Euro monatlich. Wenn die Mutter für 12 Monate in Elternzeit geht und der Vater danach 2 Monate Elternzeit beantragt, kommen die sogenannten Vätermonate zum Zuge. Der Elterngeldanspruch verlängert sich somit von 12 auf 14 Monate. Für die Vätermonate wird der Nettoverdienst des Vaters bei der Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Das Elterngeld kann auf Wunsch auf 2 Jahre gesplittet werden. Bei einer Mutter, die den Sockelbetrag von 300 Euro erhalten würde, würde dies bedeuten, dass sie über einen Zeitraum von 24 Monaten nur 150 Euro monatlich bekommen würde. Verbindliche Angaben zur Dauer der Elternzeit müssen gegenüber dem Arbeitgeber erst nach der Geburt gemacht werden. Auf der folgenden Seite finden Sie einen Elterngeldrechner.
Kindergeld
Das Kindergeld wird für Kinder von Geburt an bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres gezahlt. Bei Kindern in Ausbildung und Studierenden verlängert sich diese Frist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei arbeitslosen Kindern wird bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt. Für behinderte Kinder, die keinen eigenständigen Haushalt führen können, wird das Kindergeld auch darüber hinaus gezahlt. Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind 164 Euro monatlich, für das dritte Kind werden 170 Euro monatlich gezahlt, für das vierte und weitere Kinder erfolgt eine monatliche Zahlung von 195 Euro. Ab dem Jahr 2010 ist eine Anhebung des Kindergeldes um je 20 Euro geplant. Anträge auf Kindergeld werden nach der Geburt bei der zuständigen Kindergeldkasse gestellt.
Zahlreiche weitere Informationen zu Staatlichen Förderungen und Zuschüssen finden Sie hier unter der Rubrik Eltern & Kind.